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Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden – KartKrebs/KartZystV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1388)


Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung sind:

1.
Deponierung der Resterden auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen,
2.
für Resterden geeignete Kompostierungsverfahren. 1Eine Ausbringung der kompostierten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig, wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,
3.
Verfahren der Hitzebehandlung von Resterden bei Temperaturen von mindestens 100 Grad Celsius. 1Eine Ausbringung der hitzebehandelten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,
4.
Reinigung der Kartoffeln vor Abgabe an den Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten Verfahren auf dem erzeugenden Betrieb. 1Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche Resterde auf der Produktionsfläche verbleibt,
5.
Abgabe der Resterde an den anliefernden Landwirt, wenn sichergestellt werden kann, dass die Erde nur von diesem Betrieb stammt. 1Die Anlage ist in diesem Fall vor und nach der Anlieferung so zu reinigen, dass eine Verbreitung der Kartoffelzystennematoden ausgeschlossen werden kann, oder
6.
Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen kein Kartoffelanbau stattfindet. 1Die Information über die geplante Ausbringung der Resterde auf solchen Flächen ist den Besitzern und Verfügungsberechtigten der Flächen mitzuteilen.
2Der verarbeitende Betrieb erstellt ein Verzeichnis zur Dokumentation der Resterdeverbringung oder -abgabe und teilt dies der zuständigen Behörde mit.

3Auf diesen Flächen gilt für den Kartoffelanbau eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren nach Ausbringung von Resterden.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26